Satzung

 

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§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen "Gewerbevereinigung Gochsheim/Ufr."

Der Verein hat seinen Sitz in Gochsheim. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, ist der Sitz des Vereins mit dem Amtsgericht Schweinfurt.

Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Gochsheimer Gewerbestandes. Die Nachwuchsbetreuung stellt eine besondere Aufgabe der Vereinigung dar.

In gemeinsamen Gesprächen – die auch nebenbei die Geselligkeit nicht vernachlässigen – sollen bestehende und künftige Probleme erörtert, gesammelte Erfahrungen ausgetauscht

und individuell zum Nutzen Aller behandelt werden.

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er kann sich auch kommunalpolitisch und kulturell betätigen.

 

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können werden:

   - Einzelkaufleute

   - Gesellschaften nach dem BGB und HGB (öffentlich rechtlich  sowie privat rechtlich)

   -  Freiberufliche tätige Personen

   -  die Gemeinde Gochsheim

   -  sonstige Privatpersonen, z.B.  ehemalige Einzelkaufleute, Gesellschafter, Geschäftsführer oder freiberuflich tätige Personen

2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass der Firmensitz oder eine Niederlassung bzw. die Ausübung der Dienstleistung im Gemeinde bereich Gochsheim liegt.

3. Die Mitgliedschaft des Vereins erfolgt durch schriftlichen Antrag auf dem eigens hierfür vorgesehen Vordruck des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

 

4. Bei Gesellschaften (Firmen) können deren gesetzlicher Vertreter schriftlich auch einen  Dritten benennen, der ersatzweise die Interessen der Gesellschaft (Firma) im Verein wahrnimmt und auch in den Organen des Vereins aktiv wird. Scheidet die genannte Person aus dieser Firma

aus, so endet auch deren aktives Mitwirken im Verein. Durch einen Vereinsbeitritt jedoch (siehe Punkt 1.) kann diese Person weiterhin im Verein mitwirken.

5. Bei Betriebsaufgabe einer Einzelfirma bzw. freiberuflich tätigen Person, kann deren bisheriger Inhaber weiterhin Mitglied (siehe Punkt 1.)  im Verein bleiben.

6. Des weiteren  ist hier auch der § 9  Ehrenmitglieder zu beachten.

 

§ 3

Die Mitglieder sind berechtigt, jederzeit Aufschluss über die Tätigkeit des Vereins und dessen Gruppen zu erhalten.

Die Mitglieder und Gruppen des Vereins sind berechtigt, im Rahmen der satzungsgemäßen Tätigkeit des Vereins, Auskünfte, Rat und Beistand in allen, das Gewerbe betreffenden allgemeinen Fragen zu verlangen.

Die Mitglieder und Gruppen sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

 

§ 4

Die Mitglieder und Gruppen des Vereins haben zur Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken.

Die Mitglieder und Gruppen des Vereins haben alles zu unterlassen, was die Aufgabe des Vereins oder die satzungsmäßige Tätigkeit behindern könnte.

Die Mitglieder und Gruppen haben die Vereinssatzung einzuhalten, im Rahmen dieser Satzung getroffene Vereinsentscheidungen durchzuführen.

Der Beitrag wird jeweils von der Generalversammlung festgelegt und ist jährlich zahlbar.

 

§ 5 Kündigung

Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres ausscheiden.

Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.

Mitglieder können aus folgenden Gründen durch Beschluss des Hauptvorstandes ausgeschlossen werden:

   1. wegen grober Verletzung der Satzung

   2. wegen wiederholter Nichtbefolgung von satzungsmäßigen Mahnungen

   3. wegen Nichtbezahlung der Beiträge trotz wiederholter Mahnung

   4. wegen unehrenhaften Verhaltens.

Gegen einen solchen Beschluss kann Beschwerde beim Hauptvorstand nach einer Auf-

schlussfrist von 4 Wochen eingelegt werden

Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwaiger, noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.

 

§ 6 Organe des Vereins

1. Der Vorstand – nach § 26 BGB – 1. und 2. Vorsitzenden (in der Satzung auch als Hauptvorstand benannt)

2. Die Vorstandschaft  bestehend aus:

   - dem Vorstand

   - dem Schriftführer

   - dem Schatzmeister

mindestens 3 Beisitzern (nach oben keine Beschränkung) - als Vertreter der verschiedenen Berufsgruppen bzw. Wirtschaftszweige  ( in der Satzung auch als Gruppe benannt)

3. Der Mitgliederversammlung (in der Satzung auch Generalversammlung benannt)

4. Mitarbeit in der Vorstandschaft:

Stellvertretend für das Mitglied bzw. dem gesetzlichen Vertreter bei einer Gesellschaft kann auch eine von ihm benannte Vertrauensperson an seiner Stelle die aktive Mitarbeit in der Vorstandschaft übernehmen. Zu beachten ist hierbei aber, dass in der Mitgliederversammlung nur das Mitglied selbst oder bei Gesellschaften (Firmen) der genannte Dritte (siehe § 2 Punkt 4) das Stimmrecht ausüben kann.

5. Einzig die Tätigkeit des Schriftführers kann auch durch eine sonstige Person ausgeübt werden, die jedoch somit kein Stimmrecht oder Mitspracherecht in der Vorstandschaft oder Mitgliederversammlung hat.   

 

§ 7

Der Vorstand wird durch die Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit Einstimmenmehrheit gewählt.

 

§ 8

Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung oder einer Mitgliederversammlung ist es notwendig, dass zu dieser alle Mitglieder vierzehn (14) Tage vor dem festgesetzten Termin ihre Einladung erhalten haben.

Die Mitgliederversammlung selbst ist beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist wieder mit Stimmermehrheit aus dieser Versammlung notwendig.

Die Mitgliederversammlung kann je nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden; außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen von mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt werden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen sind mit Stimmenmehrheit möglich und die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit.

Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vorher beim Vorsitzenden eingegangen sein.

 

§ 9 Ehrenmitglieder

Nach dem Ausscheiden aus dem Mitgliedsbetrieb bzw. Geschäft, sei es durch Auflösung, Verkauf, Geschäftsaufgabe oder aus Altersgründen, besteht die Möglichkeit einer Ehrenmitgliedschaft. Voraussetzung ist jedoch, dass eine persönliche Mitgliedschaft von 25 Jahren bestanden hat. Scheidet ein Mitglied aus den gleichen Gründen, jedoch vor Erreichung von 25 Jahre aus, so besteht die Möglichkeit, als korrespondierendes Mitglied weiter am Vereinsgeschehen teilzunehmen. In beiden Fällen wird kein Beitrag erhoben.

Ehrenmitglieder haben in allen Ausschusssitzungen und Versammlungen Sitz und Stimme.

 

§ 10 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung liegt bei dem gewählten Hauptvorstand, der von den Vorstandsmitgliedern, Gruppenvorsitzenden und ihren Stellvertretern bei der Arbeit unterstützt wird.

Die Abgrenzung der Mitarbeit erfolgt in Zweifelsfällen durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.

Über die Geschäftsführung hat jedes Mitglied nach Wunsch Aufschluss zu erhalten und in den Fällen, wo das nicht geschieht, kann das auf Antrag über die Mitgliederversammlung verlangt werden, die dann darüber Beschluss fassen kann.

Die Rechnungslegung liegt beim Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung hat aus ihren Kreisen noch für die Kassenführung zwei Prüfer zu bestellen, die mit dem Vorstand gemeinsam auf zwei Jahre gewählt werden.

 

§ 11 Schlussbestimmung

Diese Satzung hat Gültigkeit ab 16.04.2014 und ersetzt die Satzung vom  08.12.1993.

 

Gochsheim, 16.04.2014